Falls die Rentenversicherungspflicht kommt –
Bist du betroffen?

09.02.2020 | tl;dr Wenn es nach Hubertus Heil geht, dann kommt die Rentenversicherungspflicht für Selbständige. Nicht betroffen dürften Existenzgründer und Selbständige, die weniger als 450€ pro Monat verdienen, sein. Unwahrscheinlich sind außerdem Veränderungen am System bereits Rentenversicherungspflichtiger. Für alle anderen könnte eine echte, finanzielle Herausforderung vor der Tür stehen.

Wer zahlen muss und wer nicht. Fällst du unter die Rentenversicherungspflicht?

Hubertus Heil von der SPD will sie unbedingt und im Koalitionsvertrag zwischen Union und SPD ist sie fest verankert: die Rentenversicherungspflicht für Selbstständige.

Die Grundrente ist durch, der Gesetzesentwurf zur Rentenversicherungspflicht ist in Arbeit und wir warten gespannt auf die Veröffentlichung. Wenn die Rentenversicherungspflicht für Selbstständige kommt, dann ist natürlich die erste Frage, die man sich als Selbstständiger stellt: „Bin ich dabei oder nicht?“.

Hundertprozentige Fakten gibt es im Moment (Stand: 10.02.2020) dazu noch nicht, aber aus dem Bundesarbeitsministerium für Arbeit sind dazu schon einige Anhaltspunkte durchgesickert, die nachvollziehbar und logisch klingen.

Wer ist betroffen? Und welche Ausnahmen könnte es geben?

Die erste Frage ist natürlich, um welchen Personenkreis geht es überhaupt?

Zunächst einmal sprechen wir über alle Menschen, die seit mindestens drei Jahren Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb erzielen und dabei mehr als 450 € verdienen. Dabei gibt es aber jetzt schon bestehende beziehungsweise sehr wahrscheinliche Ausnahmen:

Ausnahme 1: Einzahler in die Versorgungswerke

Alle Einzahler in ein Versorgungswerk, also alle Ärzte (auch Zahn- und Tierärzte), Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Ingenieure und Psychotherapeuten, die Mitglied in der entsprechenden Kammer sind, werden wohl für eine Einzahlungspflicht in die gesetzliche Rentenversicherung nicht in Betracht kommen, da sie bereits verpflichtende Altersversorgungsbeiträge in ihre Versorgungswerke zu leisten haben.

Diese zahlen zwar nicht in die gesetzliche Rentenversicherung ein, da dieses System aber sehr gut funktioniert, wird daran wohl nicht gerüttelt werden.

Ausnahme 2: Existenzgründer

Gut möglich ist, dass Menschen, die sich neu Selbstständig machen, für einen gewissen Zeitraum von der Rentenversicherungspflicht befreit sind.

Damit soll eine Gründung erleichtert werden und die finanzielle Belastung von Gründern gering gehalten werden. Wie lange dieser Zeitraum dauern könnte, ist nicht bekannt. Man kann allerdings von ein bis drei Jahre ausgehen.

Aufatmen können voraussichtlich Einzahler in Versorgungswerke und Existenzgründer. Diese beiden Gruppen arbeitender Menschen dürften – im Fall der Gründer zumindest eine Zeit lang –  von der Rentenversicherungspflicht noch ausgeschlossen sein.

Zu Hinterfragen: Handwerker

Handwerker leisten in den ersten 18 Jahren der Selbständigkeit bereits Pflichtbeiträge und haben aktuell danach die Wahlmöglichkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bleiben oder sich davon befreien zu lassen und privat vorzusorgen. Hier kann es gut sein, dass diese Wahlmöglichkeit wegfallen wird.

Zu Hinterfragen: Beherrschende Gesellschafter und Geschäftsführer

Beherrschende Gesellschafter und Geschäftsführer sind ein Spezialfall aus Selbständigen und Arbeitnehmern. Dass im Zuge der Rentenversicherungspflicht das Augenmerk mehr auf die Selbständigen-Seite gerichtet wird, ist anzunehmen.

Die Zahl der Angestellten als Kriterium wird wohl keine Rolle spielen.

Spezialfall: Festellungsverfahren

Wer schon einmal ein Sozialversicherungs-Feststellungsverfahren über sich ergehen hat lassen und von der Sozialversicherungspflicht befreit wurde und denkt, damit wäre er jetzt raus, darf sich wenig Hoffnung machen, dass das eine künftige Rentenversicherungspflicht ausschließen wird.

Thema: Alter

Dann gibt es ja noch das Thema Alter. Nachvollziehbarerweise macht es recht wenig Sinn, einen 63-jährigen Selbstständigen noch zu Pflichtbeiträgen zu vergattern.

Daher ist anzunehmen, dass es eine Altersgrenze geben wird, bei der die Selbstständigen, die dieses Alter überschritten haben, von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen werden. Nach aktueller Kenntnis könnte diese Grenze bei 45 Jahren liegen.

Schön wärs!

Prinzipiell möglich, aber sehr unwahrscheinlich ist der Fall, dass die Selbständigen von heute, also alle, die vor dem Datum einer potenziellen Einführung einer Rentenversicherungspflicht für Selbstständige, von dem neuen Gesetz überhaupt nicht erfasst werden.

Also eine Art Bestandsschutz gehalten würde. Dann müssten nur die Selbstständigen Pflichtbeiträge bezahlen, die sich ab dem Einführungstag einer Pflichtrente, selbstständig machen.

So oder so – wer sich rechtzeitig informiert und vorbereit hat in jedem Fall gut Lachen!

Das Projekt Vorsorge Fazit

Befreit oder nicht – Altersvorsorge ist wichtig!

Ob pflichtversichert oder nicht, schlussendlich steht immer die Frage im Raum, von was du im Alter leben willst. Und im weiteren Schritt natürlich, von wieviel du leben willst.

Die geplante Einführung einer Rentenversicherungspflicht geschieht nicht grundlos, nachgewiesenermaßen landen prozentual etwa doppelt so viele Selbstständige wie Angestellte in der Altersarmut, weil eben keine ausreichende Vorsorge getroffen wurde.

Natürlich kann man der Regierung vorwerfen, damit nur die Löcher im Rentensystem stopfen zu wollen, aber dieser Vorwurf löst das Problem eben auch nicht. 

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Über den Autor:

Dr. Christian Geier

Seit vielen Jahren im Finanzwesen zuhause. Unabhängigkeit und höchste Beratungsqualität sind die Grundlage für seine zufriedenen Kunden.

Qualifikation: Finanzfachwirt | Master of Commerce & Arts | ph.D. Business Economics

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